Ab jetzt sollen Täter im Ernstfall elektronisch überwacht werden
Spanien, Frankreich, Zürich. Hier wird sie schon eingesetzt: die Elektronische Aufenthaltsüberwachung (EAÜ) für hochgefährliche Wiederholungstäter. Mit Erfolg. Alle Betroffenen, die die EAÜ in Anspruch nehmen konnten, leben noch.
Ein Großteil der Tötungsdelikte gegen (Ex)Partnerinnen haben eine behördliche Vorgeschichte. Das heißt, es gibt ein Potential, diese Taten durch wirksame Gefahrenabwehr zu verhindern. Dafür braucht es deutlich mehr Maßnahmen, die den Täter in seiner Tatfreiheit einschränken. Nun liegt eine Gesetzesinitiative vor, die eine solche Maßnahme im Polizeirecht vorsieht: Die Elektronischen Aufenthaltsüberwachung (EAÜ).
Gefahrenabwehr mit EAÜ im Landesrecht
Aktuell befassen sich die Abgeordneten im Landtag mit einer Gesetzreform des Polizeigesetzes. Zukünftig sollen in Gefahrensituationen – z. B. wenn das Risiko einer Tötung oder schweren Gewalttat sich konkretisiert – Täter zeitweise elektronisch überwacht werden dürfen. So soll sichergestellt sein, dass Maßnahmen wie das Kontakt- und Näherungsverbot gegenüber Betroffenen oder Aufenthaltsverbote eingehalten werden.
Der Landtag bewertet die EAÜ gegenüber der Observation als mildere Maßnahme, da nur Bewegungsmuster, nicht aber Tätigkeiten und Kontakte erfasst werden. Auch ist die EAÜ eine mildere Maßnahme als eine Ordnungshaft bzw. Polizeigewahrsam.
Die Speicherung der Daten soll nur stattfinden, wenn Anordnungen übertreten werden, also z. B. Verbotszonen betreten oder eine Annäherung an Betroffene erfolgt.
In Spanien wird diese Maßnahme seit 2009 angewendet. Seither sei die Zahl der Tötungen um 26 Prozent gesunken.
Keine EAÜ ohne Täterarbeit
Ob die EAÜ allein zu einer Verhaltensänderung führt, ist bestritten. Insofern halten wir begleitende Täterarbeit für unabdingbar.